Abgabenbetrug begeht ua, wer eine gerichtlich zu ahndende Steuerhinterziehung unter Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden oder unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen begeht.
Strittig ist, was unter "Verwendung" einer falschen Urkunde oder eines Scheingeschäftes zu verstehen ist. Genügt es, dass sich die falsche Urkunde in der Buchhaltung befindet, oder muss sie der Behörde konkret vorgelegt worden sein, und muss sich der Steuerpflichtige auf eine Scheinhandlung gegenüber der Behörde ausdrücklich berufen, um den Tatbestand des Abgabenbetrugs zu erfüllen?
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