In der Rs VIa ZR 1425/22 befasste sich der dt BGH mit der Herstellerhaftung für den Abgasskandal bei Wohnmobilen. Beklagt ist der Hersteller des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils, in dem ein Motor einer anderen Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut ist. Der BGH bejahte die Passivlegitimation für den Schadenersatzanspruch aus Schutzgesetzverletzung für die Wertminderung. Wer als Fahrzeughersteller Motoren fremder Hersteller verwendet, habe auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers zu erfüllen. Die Verwendung eines fremden Motors entlaste daher noch nicht vom Verschulden. Zu welchem Zweck ein vom Abgasskandal betroffenes Kfz im Straßenverkehr genutzt wird, sei für den Schadenersatz unerheblich.
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