Anmerkungen zu OGH 7 Ob 133/14f1
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung wird der geschädigte Dritte besonders geschützt. Denn fällt der Versicherungsnehmer in Insolvenz, kann der Dritte nach § 157 VersVG abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung verlangen. Im Mittelpunkt steht nun die Frage, ob diese Schutznorm auch auf die Rechtsschutzversicherung anwendbar ist.
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