Steuerrecht / Blick nach Deutschland

Abzinsung von unverzinslichen Langfristdarlehen

Udo Eversloh

Im Zuge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. 3. 19991 wurde die steuerbilanzielle Verpflichtung zur Abzinsung unverzinslicher Darlehen in § 6 Abs 1 Nr 3 EStG eingeführt. Zweck der Vorschrift ist es, den durch die Unverzinslichkeit bewirkten Minderaufwand typisierend abzubilden. Der Minderaufwand wird kapitalisiert und als Ertrag in der Steuerbilanz des Jahres der Aufnahme des Darlehens gebucht oder besser ausgedrückt: vorweggenommen. Der umgekehrte Fall der steuerbilanziellen Bewertung von unverzinslichen Forderungen ist gesetzlich nicht geregelt. Zu der Frage der Abzinsung unverzinslicher Darlehen hat sich der BFH im Urteil vom 22. 5. 2019, X R 19/17, geäußert. Dabei ging der BFH insb auf die Fremdüblichkeit von Verwandtendarlehen und auf die Höhe des Zinssatzes ein. Im Folgenden werden die Entscheidung und die darauf erwachsenen Praxisfolgen dargestellt.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/136

21.02.2020
Heft 2/2020
Autor/in
Udo Eversloh

Udo Eversloh, Rechtsanwalt i.R. und Fachpublizist in Köln war jahrelang Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er ist Autor etlicher Fachbeiträge und Kommentierungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie zum Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und tritt auch als Referent bei Seminaren für Angehörige der steuerberatenden Berufe auf.