Mit BGBl II 2016/156 wurde die bestehende Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgedehnt
auf bestimmte Tätigkeiten von Sozialpädagogen betreffend die sozialpädagogische Betreuung von Insassen in Einrichtungen des Straf- und Maßnahmenvollzugs (Jugendliche und junge Erwachsene),auf Experten in der Justiz gemäß § 2 Abs 5a des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist, und zwar für die notwendige Beratung von Justiz- und Exekutivorganen während Hausdurchsuchungen und die notwendige Teilnahme an Vorbesprechungen zu Hausdurchsuchungen.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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