Thema - Arbeitsrecht

Änderung der Car Policy - Was gilt es aus Dienstgebersicht zu beachten?

RA Dr. Natalie Hahn / RAA Mag. Stefan Burischek

Dienstgeber sehen sich insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungen zur Änderung ihrer bestehenden Car Policy1 veranlasst, die dazu führen kann, dass einzelne Mitarbeiter ihren Anspruch auf einen Firmenwagen verlieren oder die Car Allowance zukünftig geringer dimensioniert werden soll. Mangels einschlägiger gesetzlicher und/oder kollektivrechtlicher Regelungen verweisen die Dienstverträge der Mitarbeiter in Sachen Firmenwagen in der Regel auf eine Car Policy in der jeweils gültigen Fassung, die ihrerseits einen Widerrufs- und Änderungsvorbehalt enthalten sollte. Das macht insofern Sinn, als es durch das Fehlen ausdrücklicher einschlägiger Vereinbarungen zwischen den Dienstvertragsparteien durch (betriebliche oder individuelle) Übung zu einer konkludenten Vereinbarung iSd § 863 ABGB und somit zu einer Arbeitsvertragsanpassung - ohne einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstgebers - kommen kann.2 Wurde eine Car Policy abgeschlossen und wurde diese durch Verweis im Dienstvertrag zu einem integrierenden Bestandteil desselben, stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob der Dienstgeber im Rahmen des vertraglich vereinbarten Gestaltungsrechts - abweichend von der bisherigen Praxis - die Dienstwagen-Regelungen einseitig abändern bzw sogar widerrufen kann.

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Artikel-Nr.
ARD 6644/4/2019

11.04.2019
Heft 6644/2019
Autor/in
Natalie Hahn

Dr. Natalie Hahn ist Partnerin und Head of Employment bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte. Sie verfügt über 13 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwältin und berät in- und ausländische Unternehmen zu allen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie Executives in allen Fragen von der Vertragserstellung bis hin zu dessen Beendigung. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind Betriebsverfassungsrecht, Restrukturierungen, Outsourcing & Betriebsübergang, arbeitsrechtliche Prozessführung, Beratung von Führungskräften und Organen sowie Arbeitsstrafrecht. Natalie Hahn ist ferner Autorin und Vortragende zu verschiedensten arbeitsrechtlichen und HR-spezifischen Themen.

Stefan Burischek

Mag. Stefan Burischek ist Rechtsanwalt der Kanzlei Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH (www.sms.law) in Wien. Er ist hauptsächlich im nationalen und internationalen Arbeits- und Wirtschaftsrecht tätig und berät in- und ausländische Unternehmen sowie Führungskräfte zu allen Themen des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts. Das Hauptaugenmerk seiner Tätigkeit liegt im Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeitrecht sowie im Bereich Restrukturierungen und Global Mobility.