In Reaktion auf das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, wird auch die Lohnkontenverordnung 2006 angepasst. Folgende Daten sind nach den neuen Ziffern 15 und 16 in § 1 Abs 1 Lohnkonten-VO 2006 fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG bei Überschreiten der Freigrenze von 20 %; der bei solch höheren Mitarbeiterrabatten steuerbefreite Teil von bis zu 1.000 € jährlich ist nach dem neuen § 2 Z 3 Lohnkonten-VO auch in das Lohnkonto aufzunehmen.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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