Aktuelles / Unionsrecht

Änderung der Meldeerfordernisse hinsichtlich der Leverage Ratio im ABl der EU veröffentlicht

Bearbeiter: Mag. Roland Salomon, BA CPM CRM

Die Änderungen in der Berechnung der Leverage Ratio führen zu einer Anpassung der technischen Durchführungsstandards zur Meldung sowie zur Offenlegung. Durch klarere Definitionen und eine einfachere Berechnung mit Daten zum Quartalsende kann eine erhebliche Reduzierung der Meldepositionen erreicht werden.

Derzeit ist die Leverage Ratio im Rahmen der CRR noch nicht als verbindliche Ordnungsnorm festgelegt, sondern gem Art 429 CRR zu berechnen und gem Art 430 CRR zu melden. Zusätzlich wird die Verschuldungsquote als Indikator für das Risiko der übermäßigen Verschuldung in der Säule 2 herangezogen, und seit 1. 1. 2015 besteht gem Art 451 CRR die Verpflichtung zur Offenlegung.

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Artikel-Nr.
ZFR 2016/104

17.05.2016
Heft 5/2016