BGBl II 2023/404, ausgegeben am 20. 12. 2023
Verordnung des BMF, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
Die bisherige Regelung, wonach die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum aufgeladenen arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherstellen muss, ist in der Praxis noch nicht sehr verbreitet. Künftig wird daher nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung abgestellt, sondern ist es ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird (§ 4c Abs 1 Z 2 lit b SachbezugswerteV). Dies kann insbesondere auch durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (sog "In-Vehicle-Aufzeichnungen") erfolgen. Diese Nachweise können je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels Chip bzw RFID-Karte oder Schlüssel registriert und dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.
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