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Ärzte dürfen für die Ausstellung von Bestätigungen für Erwerbstätige betreffend Pflegefreistellung vom Patienten ein Honorar verlangen. Dabei stellt sich die Frage, wer die Kosten dieser Bestätigung trägt.
§ 16 UrlG ordnet weder einen bestimmten Nachweis an noch trifft er eine Aussage darüber, in welcher Form der Nachweis der Dienstverhinderung wegen Pflegefreistellung (oder Haushaltszugehörigkeit bzw der Angehörigeneigenschaft) erbracht werden muss. Ein Dienstnehmer, der den Antritt eines Pflegeurlaubs nach § 16 Abs 1 Z 1 UrlG beabsichtigt, ist gemäß dieser Gesetzesstelle keineswegs zwingend verpflichtet, eine ärztliche Bestätigung als Nachweis der Arbeitsverhinderung des Pflegenden zu erbringen. Vielmehr bleibt es ihm grundsätzlich unbenommen, auch auf andere Weise den Nachweis hierfür zu erbringen, er ist in der Wahl des Mittels frei (vgl LG Linz 8. 2. 1978, 12 Cg 27/77, ARD 3153/15/79).
Wenn sich der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb eine ärztliche Bestätigung verschafft, hat er die Kosten allein zu tragen.
Wenn der Arbeitgeber einen anderen Nachweis als den der ärztlichen Bestätigung nicht akzeptiert, wird der Arbeitnehmer gezwungen sein, einen Nachweis in Form eines ärztlichen Attests zu erbringen. Damit ist allerdings der Arbeitgeber als der Auftraggeber für die Beibringung des ärztlichen Attests anzusehen, weshalb er auch die daraus resultierenden Kosten gemäß § 1014 ABGB zu tragen hat (vgl ua Drs in ZellKomm2 § 16 UrlG Rz 5; Vogt in Mazal/Risak XII Rz 103).
Praxis-Tipp: Da jedoch auch ein auf § 1014 ABGB gestützter Kostenersatzanspruch abdingbar ist (vgl OGH 21. 10. 1998, 9 ObA 122/98a, ARD 4985/19/98), empfiehlt sich in der Praxis, von vornherein eine ausdrückliche Regelung über die Kostentragung zu treffen.
Wenn nun der Arbeitgeber die Kosten einer ärztlichen Bestätigung übernimmt, so stellt sich weiter die Frage, wie der Kostenersatz abgabenrechtlich zu behandeln ist.
Wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein ärztliches Attest ausdrücklich verlangt, dann liegt eine beitragsfreie Vergütung einer durch den Arbeitgeber veranlassten Aufwendung iSd § 49 Abs 3 Z 1 ASVG vor. Übernimmt der Arbeitgeber aber auch dann die Kosten, wenn ihm der Arbeitnehmer die Bestätigung unaufgefordert vorlegt, ist dieser Kostenersatz beitragspflichtig. Auch die Beurteilung, ob Lohnsteuerpflicht vorliegt oder nicht, erfolgt aufgrund dieser Kriterien (siehe dazu NÖDIS – Newsletter der NÖGKK Nr 15, November 2014).