Eine Erhöhung des bereits geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags nach der ersten Rechtskraft werde als zulässig erachtet, wenn diese Erhöhung ausschließlich auf einer nachträglichen Gewinnerhöhung beruhe. Davon zu unterscheiden sei jedoch der Fall, in dem ein Gewinnfreibetrag schon gewinnwirksam hätte geltend gemacht werden können, der Steuerpflichtige jedoch bloß vergessen hat, ihn geltend zu machen.
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