In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH betont, dass an die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger (hier: Krankenversicherungsträger) ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. Liegen Insolvenzindikatoren vor, darf sich der Gläubiger nicht mit der Behauptung des Schuldners über eine bloße Zahlungsstockung zufrieden geben, sondern muss diese überprüfen.
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