Anfragebeantwortung des BMF vom 25. 1. 2024
In einer aktuellen Anfragebeantwortung gibt das BMF Auskunft zu Fragen rund um die Sachbezugsbefreiung beim Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, ua betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer.
Die Sachbezugswerteverordnung regelt in § 4 c Abs 1 Z 2 idF BGBl II 2023/404, dass - wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen E-Kfz ersetzt oder trägt - keine Einnahme anzusetzen ist, wenn die Kosten an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
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