Thema

Arbeitsunfall und Gehilfenhaftung

o. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer

Das Haftungsprivileg des Dienstgebers betrifft (iS der hM) nur Arbeitsunfälle im eigenen Betrieb. Schadenersatzansprüche anderer Dienstnehmer sind hingegen möglich. Nicht ausgeschlossen ist es weiter, dass ein Dienstnehmer wegen eines Arbeitsunfalles Schadenersatzansprüche gegen einen anderen Dienstnehmer erhebt. Das arbeitsrechtliche Schrifttum erörtert diese Probleme seit Jahrzehnten. Legistische Korrekturen erscheinen nahe liegend. Der kürzlich bekannt gewordene Vorschlag zur Reform des österr Schadenersatzrechts greift diese Themen nicht auf.Vor dem Hintergrund einer neuen Entscheidung des OGH sollen - auch de lege ferenda - verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

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Artikel-Nr.
Zak 2006/290

16.05.2006
Heft 9/2006
Autor/in
Friedrich Harrer

O.Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer lehrt Zivilrecht und Unternehmensrecht an der Universität Salzburg, Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Außerdem ist er als Rechtsanwalt tätig.

http://www.uni-salzburg.at/UR/harrer.friedrich