Sonderheft

Auflösung des Vertrages wegen listig herbeigeführten unwesentlichen Irrtums?

o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut Koziol

Nach herrschender Auffassung spielt die Unterscheidung zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum bei der Anwendung des § 870 ABGB keine Rolle. Daher könne der listig Irregeführte auch wegen eines unwesentlichen Irrtums die Aufhebung des Vertrages verlangen. G. Iro hat schon vor Jahrzehnten aufgezeigt, dass diese Auffassung nicht sachgerecht ist und sich nicht harmonisch in das System des Rechts der Willensmängel einfügt. Im Folgenden wird auf diese berechtigte Kritik aufmerksam gemacht und versucht, sie noch zusätzlich zu untermauern.

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Artikel-Nr.
RdW 2008/1

16.01.2008
Heft 1a/2008
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.