Zu 9 Ob 11/15f = Zak 2015/344, 193
Die Fachkunde von Psychologen und Psychiatern ist besonders häufig in Obsorgeverfahren gefragt.1 Durch die Analyse elterlicher Erziehungskompetenzen können dem Gericht entscheidungsrelevante Grundlagen unterbreitet werden. Entscheidet sich das Gericht für die Beiziehung eines Sachverständigen, wird ein solcher mittels Beschluss bestellt. Wenngleich das AußStrG als einheitliche gerichtliche Entscheidungsform den Beschluss vorsieht, gilt es im Einzelnen zwischen meritorischen und verfahrensleitenden Beschlüssen zu unterscheiden.2 Die Bestellung eines Sachverständigen fiele in letztere Kategorie mit der Folge, dass der Beschluss erst mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar wäre.3 Diese Differenzierung wird nicht etwa anhand einer Legaldefinition vorgenommen, vielmehr wurde auf eine solche im AußStrG unter Verweis auf "den bewährten Instinkt der Praxis, [die] genau erkannt hat, welche Beschlüsse verfahrensleitend sind", verzichtet.4 Ob sich der Instinkt auch in der dem Beitrag zugrunde liegenden Entscheidung als richtig erwies, wird nachstehend besprochen.
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