Wurde eine mangelhafte Kaufsache vom Verbraucher eingebaut, hat der Unternehmer im Rahmen des gewährleistungsrechtlichen Austausches den Aus- und Einbau vorzunehmen oder die entsprechenden Kosten zu tragen. Diese Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG durch den EuGH in den verb Rs C-65/09, Gebr. Weber/Wittmer und C-87/09, Putz/Medianess Electronics = Zak 2011/437, 235 sieht eine Erweiterung der Verkäuferpflichten vor. Der OGH geht davon aus, dass dem Unternehmer in diesem Fall ein Wahlrecht zusteht, entweder selbst den Aus- und Einbau vorzunehmen oder die entsprechenden Kosten zu tragen (vgl 4 Ob 80/12m = Zak 2012/560, 296). Dieser Beitrag untersucht die unionsrechtlichen Vorgaben und ihre Einbettung in das nationale Recht sowie das Verhältnis zwischen Realvornahme und Kostenersatzanspruch.
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