Thema

Aus- und Einbau im Verbraucherrecht: Zum "Wahlrecht" zwischen Realvornahme und Kostenersatz

Mag. Alexandra Reif

Wurde eine mangelhafte Kaufsache vom Verbraucher eingebaut, hat der Unternehmer im Rahmen des gewährleistungsrechtlichen Austausches den Aus- und Einbau vorzunehmen oder die entsprechenden Kosten zu tragen. Diese Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG durch den EuGH in den verb Rs C-65/09, Gebr. Weber/Wittmer und C-87/09, Putz/Medianess Electronics = Zak 2011/437, 235 sieht eine Erweiterung der Verkäuferpflichten vor. Der OGH geht davon aus, dass dem Unternehmer in diesem Fall ein Wahlrecht zusteht, entweder selbst den Aus- und Einbau vorzunehmen oder die entsprechenden Kosten zu tragen (vgl 4 Ob 80/12m = Zak 2012/560, 296). Dieser Beitrag untersucht die unionsrechtlichen Vorgaben und ihre Einbettung in das nationale Recht sowie das Verhältnis zwischen Realvornahme und Kostenersatzanspruch.

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Artikel-Nr.
Zak 2014/735

11.11.2014
Heft 20/2014
Autor/in
Alexandra Reif

Dr. Alexandra Santangelo-Reif ist am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig.

Publikationen (Auswahl):
Neuerungen durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, RdW 2014/493, 443; Aus- und Einbau beim Austausch: Unterschiedliches Gewährleistungsrecht für Unternehmer und Verbraucher, RdW 2014/420, 383; Anmerkung zu OGH 5 Ob 126/12h (Aktivlegitimation des Wohnungseigentümers), ÖJZ 2013/89, 609.