Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988). Da anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften - so die Erläuterungen - gerade in Krisenzeiten bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander beitragen, sieht ein Initiativantrag die Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher € 400,- auf € 600,- vor (Initiativantrag 15. 12. 2023, 3815/A BlgNR 27. GP). Die Erhöhung soll ab der Veranlagung für das Jahr 2024 anzuwenden sein.
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