Bei der generellen Wertung des atypisch stillen Gesellschafters als kapitalistischer Mitunternehmer mit dem StRefG 2015/2016 sei das GesbR-RG offenbar nicht beachtet worden. Der Autor macht sich zur Aufgabe, ein dadurch bisher nicht erwogenes Haftungsrisiko aufzuzeigen und die in den ErlRV zum StRefG 2015/2016 vertretene Wertung zu widerlegen.
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