Der Beitrag untersucht die Auswirkungen auf das "Schicksal" der Kärntner Ausfallsbürgschaft bei der Abwicklung der HETA, die sich durch die Aufhebung des Hypo Alpe Adria-SanierungsG (HaaSanG) ergeben. Dabei wird auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 162 Abs 6 BaSAG erörtert, welcher die Einbeziehung der HETA in das Abwicklungsregime des BaSAG regelt.
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