Zu 1 Ob 221/14b = Zak 2015/399, 218: Eine Feststellungs- und Unterlassungsklage, die auf ein Fischereiausübungsrecht in Tirol gestützt wird, scheitert wegen der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Rechts an der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Der Autor weist ergänzend darauf hin, dass das Fischereirecht selbst - anders als das Ausübungsrecht - von der hA als Privatrecht qualifiziert wird, das im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Nur in den Bundesländern Wien und Burgenland falle auch das Fischereirecht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
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