Zu 1 Ob 127/15f = Zak 2016/33, 19: Ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts hat für die Zivilgerichte auch dann Bindungswirkung, wenn dagegen eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht wurde, weil es sich um kein rechtskrafthemmendes Rechtsmittel handelt.
Der Autor wendet ein, dass sowohl einer ordentlichen als auch einer außerordentlichen Revision an den VwGH auf Antrag aufschiebende Wirkung zugesprochen werden kann. Habe das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, bestehe keine Bindung der Zivilgerichte an das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts.
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