Die erstmalige Evidenzierung der Innenfinanzierung sei zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2015 vorzunehmen. In der Praxis stellt sich das Problem, dass im Jahresabschluss ausgewiesene unversteuerte Rücklagen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu berücksichtigen seien. Der Autor zeigt auf, dass die Nicht-Berücksichtigung unversteuerter Rücklagen bei der pauschalen Ermittlung der Innenfinanzierung zu unsachlichen Ergebnissen führt.
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