Initiativantrag 31. 1. 2024, 3870/A BlgNR 27. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden soll (Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz)
Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind (§ 177 Abs 1 ASVG). Die bisher in Geltung stehende Berufskrankheitenliste ist eine historisch gewachsene Liste, die bei Ergänzung neuer Berufskrankheiten in der Regel um die entsprechenden Positionen erweitert wurde. Sie umfasst Erkrankungen, die in bestimmten Berufsgruppen bzw bei bestimmten Expositionen deutlich häufiger auftreten als in der Normalbevölkerung. Für die Aufnahme einer Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
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