Die Autoren replizieren auf den Beitrag von Geiger in BFGjournal 12/2015, 459. Geiger habe seine Argumentation va auf ein Erkenntnis des VwGH gestützt, das zur Abfindung eines Vorsorgeanspruchs des Vorsorgewerks der KWT ergangen sei. Der VwGH habe dort ausdrücklich festgehalten, dass kein Sonderfall des § 124b Z 53 Satz 3 EStG vorlag, weil es sich nicht um Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse nach gesetzlichen oder statutarischen Abfindungsregeln handle, sondern um Ansprüche gegenüber einer Versorgungseinrichtung einer Kammer.
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