Zur Zweckadäquanz des Markt- und Festzinsmodells im Rahmen der Abzinsung im österreichischen Bilanz- und Steuerrecht
Die Rechnungslegung von langfristigen Rückstellungen außerhalb der Sozialkapitalrückstellungen nach dem UGB wurde bislang maßgeblich durch die dynamische Bilanzinterpretation nach Schmalenbach geprägt. Unter besonderer Berücksichtigung des Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzips wurde das Barwertmodell mit Blick auf die bilanzgestützte Kapitalerhaltung verworfen. Die Neuformulierung der Rückstellungsbewertung in der EU-Rechnungsrichtlinie 2013/34/EU hatte der österreichische Gesetzgeber zum Anlass genommen, in § 211 Abs 2 Satz 1 UGB idF des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes (RÄG) 2014 eine künftige Abzinsung von Rückstellungen mit einer Laufzeit von über 1 Jahr mit einem "marktüblichen Zins" einzufordern. In der Gesetzesbegründung wird ein Wahlrecht zwischen dem durchschnittlichen Marktzinsmodell nach dem deutschen Handelsrecht und dem Festzinsmodell aus dem österreichischen Steuerrecht eröffnet. Letzteres wurde erst durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 eingeführt. Wenngleich berechtigterweise die Heranziehung eines aktuellen Marktzinses nach IAS 37 künftig unzulässig ist, ist sowohl die Heranziehung des durchschnittlichen Marktzinssatzes eines anderen Staates als auch die Option zwischen zwei Diskontierungsmodellen im UGB kritikwürdig.
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