Zur vom VwGH noch nicht beantworteten Frage, wie der Begriff "Vorführfahrzeug" iZm der Sachbezugswerteverordung auszulegen ist, vertritt das BFG die Ansicht, dass die Sondernorm der Sachbezugswerte-VO für "Vorführfahrzeug" nicht für Kfz-Händler gilt, sondern für Arbeitgeber, die ein Vorführ-Kfz von einem Kfz-Händler erworben haben. BFG 15. 2. 2016, RV/7103143/2014.
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