Info aktuell / Wirtschaftsrecht / Judikatur / EuGH

Bildschirm- und Cachekopien - Zustimmung des Urhebers notwendig?

Sieht ein Endnutzer eine Internetseite auf seinem Computer an, ohne diese herunterzuladen, werden Kopien auf dem Computerbildschirm des Nutzers (Bildschirmkopien) und Kopien im "Internetcache" der Festplatte dieses Computers (Cachekopien) erstellt.

Art 5 RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art 5 Abs 5 dieser RL genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. EuGH 5. 6. 2014, C-360/13, Public Relations Consultants Association.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2014/411

16.07.2014
Heft 7/2014