In der Praxis kommt es für den Zeitraum einer vom Arbeitnehmer absolvierten Bildungsmaßnahme immer wieder zur Vereinbarung von Urlaub. Allerdings ist die Erholung des Arbeitnehmers Wesensmerkmal und zentraler Zweck des in § 2 UrlG geregelten Urlaubsanspruchs. Dient der Urlaub nicht der Erholung, ist der sachliche Geltungsbereich des ersten Abschnitts mit dem Titel "Erholungsurlaub" des UrlG nicht eröffnet. Im folgenden Beitrag soll daher die Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verbrauch von Urlaub zur Absolvierung von Bildungsmaßnahmen zulässig ist.
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