In Ergänzung seiner Erstinformation vom 10. 12. 2013, BMF-010221/0767-VI/8/2013, geht das BMF auf den Fall ein, dass die schweizerischen bzw liechtensteinischen Banken die Abgeltungsbesteuerung in Form der anonymen Einmalzahlung nicht korrekt abgewickelt haben. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass nach dem Steuerabkommen-Schweiz und dem Steuerabkommen-Liechtenstein erhobene Abgeltungsbeträge auch bei der überhöhten Entrichtung aufgrund von Rechenfehlern oder der Heranziehung falscher Grunddaten teilweise erstattungsfähig sind. Info des BMF 5. 9. 2014, BMF-010221/0566-VI/8/2014.
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