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BMF zur Direktvorschreibung der KESt bei verdeckten Ausschüttungen

Das BFG hat zuletzt in zwei Erkenntnissen (BFG 26. 9. 2014, RV/2100325/2013, und BFG 3. 10. 2014, RV/5100083/2013), in denen es (ua) um die Frage der Direktvorschreibung der KESt an den Gesellschafter (§ 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988) bei verdeckten Ausschüttungen ging, erkannt, dass die Auswahl desjenigen, dem die KESt vorgeschrieben wird, nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Vielmehr hat das BFG in den Fällen der verdeckten Ausschüttung die Direktvorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge als zwingend angenommen. Um zu vermeiden, dass es in Fällen von verdeckten Ausschüttungen, in denen die KESt bei der abzugsverpflichteten Kapitalgesellschaft festgesetzt wird, zu einer ersatzlosen Aufhebung der KESt-Festsetzungsbescheide kommt, ist - bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 95 EStG 1988 - die BFG-Rechtsprechung auf verdeckte Ausschüttungen anzuwenden. (Siehe dazu auch den Beitrag von Renner, Verdeckte Ausschüttung: [Zwingende] KESt-Direktvorschreibung an den Empfänger? RdW 2014/798, 741.)

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Artikel-Nr.
RdW 2015/147

17.03.2015
Heft 3/2015