Wirtschaftsrecht

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe am Beispiel des Fernsehens im Hotelzimmer

Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia)

Der folgende Beitrag behandelt die urheberrechtliche Einordnung des Fernsehens in Hotelzimmern. Dabei stellt sich die Frage, ob neben der öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) auch ein Eingriff in das Signalschutzrecht (§ 76a Abs 1 UrhG) der Rundfunkunternehmer vorliegt. Um diese Frage zu beantworten, wird die EuGH-Rechtsprechung zum Begriff der Öffentlichkeit und Entgeltlichkeit analysiert. Dabei wird gezeigt werden, dass sowohl ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 18 Abs 3 UrhG als auch ein Eingriff in das Signalschutzrecht nach § 76a Abs 1 UrhG vorliegt.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/374

17.07.2015
Heft 7/2015
Autor/in
Florian Schuhmacher
Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) ist am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien tätig.

Publikationen:

Zahlreiche Publikationen im Zivil- und Unternehmensrecht sowie im europäischen Wirtschaftsrecht.