Körperschaften öffentlichen Rechts hätten eine doppelte Funktion: Die Ausübung von Hoheitsgewalt erfolge kraft öffentlichen Rechts. Als Vertragspartner von zivilrechtlichen Verträgen greife dagegen die Gleichberechtigung im Rahmen der Privatautonomie. Räume eine Gemeinde ein Baurecht zur Errichtung eines Kinos ein und sichere dabei die Vergnügungssteuerfreiheit der Kinoerlöse zu, so ist der Rechtsschutz des Investors im Sinn der Rechtsstaatlichkeit zu wahren und ein "venire contra factum proprium" nicht zu dulden.
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