Thema

Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Bereicherungsrecht

Dr. Eva Ondreasova

Aus Anlass von 7 Ob 60/15x = Zak 2015/556, 313

Aus Anlass einer besonders interessanten Entscheidung des OGH, in der das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem sonstigen Zivilrecht, insb dem Bereicherungsrecht, relevant geworden ist, wird in diesem Beitrag kurz allgemein zum Verhältnis zwischen Familienrecht und dem sonstigen Zivilrecht Stellung genommen sowie die vorliegende Entscheidung diskutiert.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/280

11.05.2016
Heft 8/2016
Autor/in
Eva Ondreasova

Dr. Eva Ondreasova ist geprüfte Richteramtsanwärterin im Sprengel des OLG Wien.

Publikationen (Auswahl):
Wem ist der Herstellungsgehilfe zuzurechnen? ÖJZ 2018, 657-660; Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell, iFamZ 2017, 306-308; Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Schadenersatzrecht, Zak 2016, 168-170; Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Bereicherungsrecht, Zak 2016, 147-148; Zurechnung von selbständigen Anlageberatern an Banken gemäß § 1313a ABGB, ÖBA 2015, 795-804; Haftung für technische Hilfsmittel de lege ferenda, ÖJZ 2015, 593-598; Haftung für technische Hilfsmittel de lege lata, ÖJZ 2015, 443-449; Die Gehilfenhaftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum österreichischen Recht mit Vorschlägen zur Reform (2013); Macht im Deliktsrecht: als Zurechnungsgrund noch zeitgemäß?, Jahrbuch zur 23. Jahrestagung der Gesellschaft junger Zivilrechtswissenschaftler (2013) 27-61.