Das 1. StabG 2012 habe im Bereich der Grundstücksvermietung zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Die Bestimmung, dass ein Verzicht nur für baulich abgeschlossene, selbständige Teile des Grundstücks erfolgen könne, habe in der Praxis Probleme bereitet. Für den Bestandgeber sei diese Frage aber wesentlich, weil davon der Vorsteuerabzug als solcher abhängt. Die unechte Steuerbefreiung bei der Bewirtschaftung von Immobilien mit verschiedenen Bestandobjekten bei unterschiedlicher steuerlicher Behandlung führe zu einer erheblichen Verwaltungsarbeit.
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