Wirtschaftsrecht

Der "befugte Unternehmer" beim Selbsthilfeverkauf (§ 373 UGB)

Georg Durstberger, LL.M. (WU) / Thomas Rauch, LL.M (WU), BSc

§ 373 UGB ermöglicht es dem Verkäufer einer Ware bei Annahmeverzug des Käufers unter bestimmten Umständen einen Selbsthilfeverkauf durchzuführen. Dabei ist grds eine öffentliche Versteigerung durch einen hierzu "befugten Unternehmer" abzuhalten. Hat jedoch die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der "befugte Unternehmer" auch direkt aus freier Hand zu diesem Preis verkaufen. Dieser Artikel geht der Frage nach, wer dieser "befugte Unternehmer" ist, insb ob auch der Verkäufer selbst den Freihandverkauf durchführen kann. Als Ergebnis stellt sich heraus, dass diese Frage zu bejahen ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/179

18.04.2016
Heft 4/2016
Autor/in
Thomas Rauch
Thomas Rauch, LL.M. (WU), BSc ist Universitätsassistent prae doc am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der WU Wien.
Georg Durstberger

RA Dr. Georg Durstberger ist Rechtsanwalt bei DORDA Rechtsanwälte GmbH. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Gesellschaftsrecht, insb in den Bereichen Corporate Governance und Start-up-Beratung (inkl Transaktionen). Er war Universitätsassistent an der WU Wien und ist Vortragender und Autor diverser Fachpublikationen.