Im Rahmen der ESt und KöSt ist der Abzug früher entstandener Verluste möglich, sofern keine Ausnahmebestimmungen greifen. Die Regelung des Mantelkaufs sei eine derartige Ausnahme. Entgegen der hL gehe das BFG davon aus, dass die gesamte übergeordnete Struktur zu betrachten sei. Gegen das Erk wurde Amtsbeschwerde erhoben. Es liege nun am VwGH, zu beurteilen, wie der Begriff "Änderung der Gesellschafterstruktur" auszulegen ist.
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