Deskriptoren:
Anstiftung; Rechtsweg; Staatshaftung; Verfassungsgerichtshof; Zuständigkeit.
Rechtsquellen:
Art 137 B-VG, AHG;§ 1 JN;§ 1301 ABGB.
Die klagenden Parteien, Güterbeförderungsunternehmen mit Sitz in Österreich, stützten ihre Klage gegen den Bund auf Art 137 B-VG. Sie begehrten die Rückzahlung bzw eine Entschädigung für das von ihnen behaupteterweise der Höhe nach zu Unrecht entrichtete Benützungsentgelt für die Brenner Autobahn. Sie machen geltend, es gehe aus dem Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Österreich hervor, dass die Republik Österreich in Ansehung der Brennermaut gegen die Bestimmungen des Art 7 lit b und h der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. 10. 1993 verstoßen habe. Neben den nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bereicherungsansprüchen werden „Ansprüche nach gemeinschaftsrechtlichem Staatshaftungsrecht infolge Verletzung des Gemeinschaftsrechts“ geltend gemacht.
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