Abhandlungen

Der Rechtsweg bei StaatshaftungsansprüchenGedanken eines Zivilrechtlers zum Beschluss des VfGH vom 6. März 2001, A 23/00 ua = ZfVB 2001/1922 1)

Helmut Koziol

Deskriptoren:

Anstiftung; Rechtsweg; Staatshaftung; Verfassungsgerichtshof; Zuständigkeit.

Rechtsquellen:

Art 137 B-VG, AHG;§ 1 JN;§ 1301 ABGB.

Die klagenden Parteien, Güterbeförderungsunternehmen mit Sitz in Österreich, stützten ihre Klage gegen den Bund auf Art 137 B-VG. Sie begehrten die Rückzahlung bzw eine Entschädigung für das von ihnen behaupteterweise der Höhe nach zu Unrecht entrichtete Benützungsentgelt für die Brenner Autobahn. Sie machen geltend, es gehe aus dem Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Österreich hervor, dass die Republik Österreich in Ansehung der Brennermaut gegen die Bestimmungen des Art 7 lit b und h der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. 10. 1993 verstoßen habe. Neben den nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bereicherungsansprüchen werden „Ansprüche nach gemeinschaftsrechtlichem Staatshaftungsrecht infolge Verletzung des Gemeinschaftsrechts“ geltend gemacht.

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Artikel-Nr.
ZfV 2001/1563

02.11.2001
Heft 5-6/2001
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.