Wirtschaftsrecht

Der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes mit genossenschaftlichen Elementen

Franz Mohr

Der VfGH leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art 12 StGG ab, daß die Bildung und die Tätigkeit von Vereinen verfassungsrechtlich gewährleistet ist und daß in diesem Bereich jede Verletzung des VerG zugleich eine Verfassungswidrigkeit darstellt1). Der VfGH hatte bereits mehrfach zu beurteilen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 Abs 1 VerG vorliegt, wenn den einzelnen Vereinsmitgliedern infolge ihrer Mitgliedschaft beim Verein wirtschaftliche Vorteile zukommen. Hiebei beschränkte er die Prüfung der Statuten auf die Frage, ob der Verein „auf Gewinn berechnet“ sei. Der Gesichtspunkt, ob die Tatbestandsmerkmale des § 1 GenG erfüllt sind, sollte jedoch mE bei derartigen Sachverhalten nicht unberücksichtigt gelassen werden. Es wird daher versucht, dieses Problem zu erörtern, wobei auch kurz auf die Abgrenzung zwischen Verein iSd VerG und Genossenschaft eingegangen wird.

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Artikel-Nr.
RdW 1985, 203

01.07.1985
Heft 7/1985
Autor/in
Franz Mohr

Dr. Franz Mohr ist Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz und Universitätslektor an der Sigmund Freud PrivatUniversität. Er hält Vorträge und ist Autor in den Rechtsbereichen Insolvenz-, Restrukturierungs- und Exekutionsrecht.