Wirtschaftsrecht

Der vergessene § 30c GmbHG und gesellschaftsrechtliche Treuepflichten

Hon.-Prof. Dr. Irene Welser / Dr. Thomas Zivny, LL.M.

Die Berufung auf Formalstandpunkte kann treuwidrig sein, wenn die Gesellschafter einer GmbH durch langjährige Übung vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags abweichen und dadurch einen Vertrauenstatbestand schaffen. Dem steht auch die objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags nicht entgegen.1

Der OGH hat kürzlich zu 6 Ob 155/20t und 6 Ob 140/20m zwei bemerkenswerte Entscheidungen2 gefällt, deren Ausgangspunkt eine GmbH ist, an der eine Mehrheitsgesellschafterin zu zwei Dritteln und eine Minderheitsgesellschafterin zu einem Drittel beteiligt ist. Die Minderheitsgesellschafterin erhielt bei Gründung der Gesellschaft ein Entsendungsrecht für einen von vier Kapitalvertretern im Aufsichtsrat, die Mehrheitsgesellschafterin konnte zwei Aufsichtsratsmitglieder entsenden. Die einvernehmliche Bestellung des vierten Mitglieds wurde in einem zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Syndikatsvertrag festgehalten. Den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern werden im Gesellschaftsvertrag jeweils Sonderzustimmungsrechte für wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen eingeräumt, welche der OGH in der ersten der beiden Entscheidungen - 6 Ob 155/20t - als "de facto Vetorechte" qualifiziert hat. Den von beiden Gesellschaftern entsandten Aufsichtsratsmitgliedern kam also jeweils bestimmender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/428

13.08.2021
Heft 8/2021
Autor/in
Irene Welser

Hon.-Prof. Dr. Irene Welser ist Partnerin bei Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, wo sie das Department Contentious Business leitet. Sie ist überdies Honorarprofessorin am Institut für Recht der Wirtschaft und Verfasserin zahlreicher Publikationen zum Bauvertrags-, Versicherungs-, Gewährleistungs- und Schiedsrecht. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte als Anwältin liegen in der Führung komplexer Wirtschaftsprozesse und Schiedsverfahren sowie im streitigen Gesellschaftsrecht und im Gewährleistungs- und Schadensrecht.

Thomas Zivny

Dr. Thomas Zivny, LL.M. ist Partner bei Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH und gehört dem Department Banking & Finance an.