Eine dt Steuerberatungsgesellschaft sei zur vorübergehenden und gelegentlichen Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt, sodass diese als "berufsrechtlich befugte Person" anzusehen sei. Steuerberatungskosten könnten daher bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auch dann als Sonderausgaben Berücksichtigung finden, wenn sie mit ausländischen Abgaben in Zusammenhang stehen.
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