Besprechung der Entscheidung OGH 21. 12. 1994, 6 Ob 569/93 *)
Die zu besprechende Entscheidung ist aus zwei Gründen bemerkenswert: Einerseits weil sie einen sehr originellen Lösungsvorschlag bietet; anderseits weil sie kein einziges Zitat enthält. Diese Kombination ist besonders bedauerlich, weil die Entscheidung dadurch nicht erkennen läßt, welche Neuerungen sie bringt, und überdies die Nachvollziehbarkeit der Begründung erschwert wird. Damit wird der Senat seiner Aufgabe, Grundsatzfragen richtungsweisend zu entscheiden, wohl nicht ganz gerecht.
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