Wirtschaftsrecht

Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruchs

Helmut Koziol

Zum neuen § 98 EheG

Das BG vom 24. 10. 1985, mit dem Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten getroffen werden, BGBl 1985/481, fügt dem EheG einen § 98 und dem KSchG einen § 31 a ein; daneben sieht es einige kleinere Änderungen des AußerstreitG vor. § 31 a KSchG enthält im wesentlichen bloß Belehrungs- und Verständigungspflichten der Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist. Hier sollen nur die einschneidenderen Bestimmungen des § 98 EheG erörtert werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 5

01.01.1986
Heft 1/1986
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.