Zum neuen § 98 EheG
Das BG vom 24. 10. 1985, mit dem Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten getroffen werden, BGBl 1985/481, fügt dem EheG einen § 98 und dem KSchG einen § 31 a ein; daneben sieht es einige kleinere Änderungen des AußerstreitG vor. § 31 a KSchG enthält im wesentlichen bloß Belehrungs- und Verständigungspflichten der Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist. Hier sollen nur die einschneidenderen Bestimmungen des § 98 EheG erörtert werden.
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