Im Rahmen des RÄG 2014 seien die Ausschüttungssperren des § 235 UGB neu organisiert und angepasst worden. Diese Neuregelung sei nunmehr durch das AbgÄG 2015 erneut angepasst worden. Diese Änderungen der Ausschüttungssperren werden einer kritischen Würdigung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf den Gläubigerschutz unterzogen.
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