Die Autorin geht der Frage nach, ob liechtensteinische Stiftungen von den Abkommensvorteilen eines DBA profitieren können. Die liechtensteinische Stiftung könne vollumfänglich von den Abkommensvorteilen profitieren, weil sie als ansässige Person gilt. Anders verhalte es sich bei Privatvermögensstrukturen und widerruflichen Stiftungen, weil sie nicht als ansässige Person angesehen werden.
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