Wirtschaftsrecht

Die besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer nach Pkt 12.4 ÖNORM B 2110

Dr. Dan Katzlinger

Auf Baustellen kommt es häufig zu Beschädigungen von Gewerken und bestehendem Baubestand. Arbeiten mehrere Auftragnehmer an einer Baustelle, kann der Geschädigte oft nicht mehr feststellen, wer den Schaden verursacht hat. Auch aus technischer Sicht sind Schadenursachen oft nicht einem bestimmten Professionisten zuzuordnen. Nach allgemeinem Schadenersatzrecht hat der Geschädigte oft das Nachsehen - Pkt 12.4 ÖNORM B 2110 schafft Abhilfe.

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Artikel-Nr.
RdW 2012/743

17.12.2012
Heft 12/2012
Autor/in
Dan Katzlinger

Dr. Dan Katzlinger ist Rechtsanwalt in Innsbruck. Seine Beratungsschwerpunkte sind Liegenschaftstransaktionen, Bau- und Immobilienrecht sowie Prozessführung.