(1. Teil)
Die Eröffnung des Konkurses setzt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (§ 66 Abs 1 KO); bei Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei Verlassenschaften und bei juristischen Personen genügt auch die Überschuldung (§ 67 Abs 1 KO). Liegen die Voraussetzungen vor, so ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen (§ 69 Abs 2 KO). Die Antragspflicht trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft sowie die Organe juristischer Personen (§ 69 Abs 3 KO). Die Gläubiger haben nach § 70 KO das Recht, aber keine Pflicht, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.
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