Wirtschaftsrecht

Die Haftung wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung

Helmut Koziol

(1. Teil)

Die Eröffnung des Konkurses setzt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (§ 66 Abs 1 KO); bei Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei Verlassenschaften und bei juristischen Personen genügt auch die Überschuldung (§ 67 Abs 1 KO). Liegen die Voraussetzungen vor, so ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen (§ 69 Abs 2 KO). Die Antragspflicht trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft sowie die Organe juristischer Personen (§ 69 Abs 3 KO). Die Gläubiger haben nach § 70 KO das Recht, aber keine Pflicht, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.

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Artikel-Nr.
RdW 1983, 34

01.02.1983
Heft 2/1983
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.