Wirtschaftsrecht

Die Haftung wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung

Helmut Koziol

(2. Teil)

Die in Deutschland mehr oder weniger zwangsläufig gewählte Lösung, die Verzögerung des Konkurses nur über § 826 BGB, also als sittenwidrige Schädigung, zu erfassen, erscheint aus folgenden Gründen nicht nachahmenswert: Soweit es um die Schädigung der Altgläubiger durch die Hinauszögerung des Insolvenzverfahrens über ein konkursreifes Unternehmen geht, wird nicht schlechthin dem Vermögen Schutz gegen ein besonders verwerfliches Verhalten gewährt, vielmehr kommt es entscheidend gerade auf die Gläubigerposition an. In Wahrheit geht es also darum, daß dem Befriedigungsrecht der Mitgläubiger ein Schutz zugebilligt wird. Der Schutz ganz bestimmter Güter, hier des Befriedigungsrechtes, hat aber über § 1295 Abs 1 ABGB zu erfolgen und nicht über § 1295 Abs 2 ABGB, da letzterem nur die Funktion zukommt, verwerfliches Handeln zu ahnden, nicht aber bestimmte Rechtsgüter zu schützen. Bydlinski 40) betont jüngst, daß der Verstoß gegen allgemeine Rechtsprinzipien, also gegen die natürlichen Rechtsgrundsätze des § 7 ABGB, nach § 1295 Abs 1 ABGB zu beurteilen sei und die guten Sitten des § 1295 Abs 2 ABGB sich nur auf einen genau umschriebenen Komplex von speziellen Sachverhaltsmerkmalen bezögen. Die letztere Bestimmung erfasse also nur ein Verhalten, das auf Grund des Zusammentreffens verschiedener Momente in einem ganz konkreten Fall als unerträgliche Gemeinheit empfunden werde.

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Artikel-Nr.
RdW 1983, 66

01.03.1983
Heft 3/1983
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.