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Die Informationspflichten des Versicherers vor Vertragsabschluss nach dem VAG 2016 - Teil 2

Univ.-Ass. Mag. Christoph Kronthaler

Die §§ 252 ff Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) enthalten umfassende Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Folgen einer Informationspflichtverletzung durch den Versicherer.

Nach § 5b Abs 2 Z 3 VersVG kann der Versicherungsnehmer binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er die in den §§ 252, 253 und 255 VAG 2016 vorgesehenen Informationen nicht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht soll dem Versicherungsnehmer eine in zeitlicher Hinsicht überschaubare Bedenkzeit verschaffen, innerhalb derer er sich ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen kann.99 Die fehlende Information des Versicherungsnehmers macht den Vertrag also nicht ex lege ungültig, der Versicherungsnehmer erhält aber die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.100 Obwohl nur vom Rücktritt vom Vertrag die Rede ist, lässt die hM auch einen Rücktritt vom Antrag des Versicherungsnehmers zu.101 Bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags ist ein "Rücktritt" somit ohne Einhaltung einer Frist möglich; danach läuft die zweiwöchige Rücktrittsfrist des § 5b Abs 2 VersVG. Die Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die in § 5b Abs 2 Z 3 VersVG angeführten Informationspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein sowie die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist (§ 5b Abs 4 VersVG). Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang102 des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht (§ 5b Abs 5 S 2 VersVG). Unterbleibt die Belehrung, dann hat der Versicherungsnehmer nach zutreffender hL ein zeitlich unbeschränktes Rücktrittsrecht.103 Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form und ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der Frist abgesendet wird (§ 5b Abs 5 S 1 VersVG). Den Versicherer trifft ua die Beweislast dafür, dass er seine gesetzlichen Informationspflichten nach dem VAG 2016 erfüllt hat (§ 5b Abs 3 VersVG).

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Artikel-Nr.
ZFR 2016/88

17.05.2016
Heft 5/2016
Autor/in
Christoph Kronthaler

Dr. Christoph Kronthaler ist derzeit Universitätsassistent (Postdoc) an der Universität Innsbruck und Of counsel bei P | E | H | B Rechtsanwälte in Salzburg/Wien. Zahlreiche Publikationen zum gesamten Zivilrecht sowie zum Verbraucher- und Versicherungsrecht. Gemeinsam mit Johannes W. Flume und Simon Laimer Mitherausgeber des Kurzkommentars zum Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).