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Die Kostenfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO

HR Dr. Rudolf Havas / MMag. Dr. Katharina Neumayr

§ 123b Abs 1 IO sieht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Insolvenz- und Massegläubiger vor. Regelfall ist die 100%ige Befriedigung der Gläubiger. § 123b Abs 2 IO stellt bestimmte Tatbestände der ausdrücklichen Zustimmung der Gläubiger gleich. Eine Antwort auf die Frage, wie die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände im Fall einer Aufhebung nach § 123b IO zu bemessen sind, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen.

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Artikel-Nr.
ZIK 2016/169

31.08.2016
Heft 4/2016
Autor/in
Rudolf Havas
HR Dr. Rudolf Havas ist Richter des Landesgerichtes Salzburg und seit 15 Jahren in Insolvenzsachen tätig.
Katharina Neumayr

MMag.a Dr.in Katharina Webhofer-Neumayr ist Richterin des Bezirksgerichts Salzburg.